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2025-05-21

Der Dienstvertrag

In Österreich ist der Abschluss eines Dienstvertrags formfrei möglich – schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten. Dennoch empfiehlt sich aus Beweisgründen stets ein schriftlicher Vertrag.

Dienstzettelpflicht

Wird kein schriftlicher Dienstvertrag geschlossen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens bei Arbeitsantritt einen Dienstzettel gemäß § 2 AVRAG auszuhändigen. Dieser muss enthalten:
*) Name und Anschrift des Arbeitgebers,
*) Name und Anschrift des Arbeitnehmers,
*) Beginn des Arbeitsverhältnisses,
*) bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit: Ende des Arbeitsverhältnisses,
*) Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
*) gewöhnlicher Arbeitsort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeitsorte, Sitz des Unternehmens,
*) allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
*) vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
*) die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, 
*) Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts,
*) Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubs,
*) vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers (ausgenommen: Arbeitsverhältnisse, auf die das HausbesorgerG anzuwenden ist), 
*) Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen (wenn gegeben)
*) Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
*) Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse oder für Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
*) Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,
*) Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung (wenn gegeben).

Vertragliche Inhalte und Praxistipps
Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben sollten schriftliche Verträge Regelungen zu Probezeit, Verschwiegenheit, Nebenbeschäftigung, Ausbildungskosten, Verfallsklauseln u. ä. enthalten. Ein unterschriebener Dienstzettel gilt rechtlich nur als Bestätigung der Aushändigung und nicht als Bestätigung des Inhaltes – ein schriftlicher Vertrag ist daher vorzuziehen.

Freie Dienstverhältnisse und Risiken
Auch freie Dienstnehmer haben Anspruch auf einen Dienstzettel (§ 1164a ABGB). Eine falsche Einordnung (Scheinselbstständigkeit) kann für Arbeitgeber erhebliche sozialversicherungs- und steuerrechtliche Konsequenzen haben. Daher müssen Verträge die nötige Freiheit des freien Dienstnehmers klar dokumentieren.

Fazit:
Ein schriftlicher Dienstvertrag ist kein Muss, aber aus rechtlicher Sicht dringend anzuraten. Wer Arbeitsverhältnisse korrekt gestalten will – ob angestellt oder frei – sollte die gesetzlichen Mindestanforderungen genau kennen und sorgfältig dokumentieren.

otto_deweis_weidlinger - 08:54:25 @ Personalverrechnung | Kommentar hinzufügen

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