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2025-07-21
Innergemeinschaftlicher Versandhandel
Der grenzüberschreitende Onlinehandel innerhalb der EU nimmt stetig zu. Der innergemeinschaftliche Versandhandel unterliegt seit 1. Juli 2021 einem einheitlichen Besteuerungsmechanismus.
Gemäß § 3 Abs. 8a Umsatzsteuergesetz gilt bei innergemeinschaftlichem Versandhandel eine besondere Regel zur Verlagerung des Lieferorts: Wird ein Gegenstand durch den liefernden Unternehmer (oder in dessen Auftrag) von einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen Mitgliedstaat an einen Nichtunternehmer oder einem bestimmten Schwellenerwerber (z. B. Kleinunternehmer, unecht befreite Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts ohne Unternehmereigenschaft) versendet, so verlagert sich der Ort der Lieferung in das Bestimmungsland.
Voraussetzungen für die Versandhandelsregelung
Die Versandhandelsregelung ist auf Lieferungen anwendbar, wenn:
*) eine grenzüberschreitende Warenbewegung zwischen zwei EU-Staaten vorliegt,
*) der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter die Versendung/Beförderung organisiert,
*) der Abnehmer eine Privatperson oder ein bestimmter Schwellenerwerber ist (z. B. Kleinunternehmer, unecht befreite Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts ohne Unternehmereigenschaft),
*) die Umsatzgrenze von 10.000 EUR überschritten wird oder auf diese verzichtet wurde.
Umsatzgrenze und Verzicht
Die Umsatzgrenze von 10.000 EUR netto gilt gemeinsam für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer.
Ein Verzicht auf die Anwendung dieser Grenze ist möglich und bindet den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre.
Besteuerung im Bestimmungsland – OSS
Durch die Verlagerung des Lieferorts wird die Lieferung im Bestimmungsland umsatzsteuerpflichtig. Um Registrierungen in jedem betroffenen Mitgliedstaat zu vermeiden, kann der Unternehmer den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) verwenden.
Vorteile des OSS:
*) zentrale Anmeldung über FinanzOnline in Österreich,
*) quartalsweise Umsatzsteuermeldung,
*) keine zusätzliche Registrierung im Bestimmungsland erforderlich.
Rechnungsausstellung
*) Wird der EU-OSS verwendet, gelten die Rechnungslegungsvorschriften des Staates, über dessen EU-OSS erklärt wird.
*) Bei Anwendung des EU-OSS entfällt die Pflicht zur Rechnungsstellung.
*) Kleinbetragsrechnungen sind unzulässig.
*) Bei Nichtverwendung des EU-OSS gilt die Rechnungsausstellungspflicht nach dem Recht des Bestimmungslandes.
Quellen:
- § 3, § 3a, § 25a, § 25b, Art. 11, Art. 25a UStG
- Umsatzsteuerrichtlinien Rz 3714–3733, Rz 4032
otto_deweis_weidlinger - 15:41:25 @ Buchhaltung | Kommentar hinzufügen